IvaG e.V.
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IvaG e.V.

Bundesgeschäftsstelle

Tom Drust

Bergrat-Voigt-Str. 29

98693 Ilmenau

 

01633160696

Satzung

 

 

Satzung des Vereins - Verbandssatzung ( Stand 20.04.2012)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1          Der Verband führt den Namen:        

            „Interessenverband angewandte Gebäudetechnik e.V.“ IvaG

2          Sitz des Verbandes ist Hamburg.

3          Nach der Umbenennung im Vereinsregister lautet der Name        

            „Interessenverband angewandte Gebäudetechnik e.V.“   IvaG

 

4          Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Aufgabe und Zweck

1.         Zweck des Verbandes ist die Wahrung, Pflege und Förderung der allgemeinen, beruflichen und wirtschaftlichen Interessen sowie die Zusammenführung und Vertretung von:

a.         Verbänden, Vereinen, Interessengruppen, Berufsvertretungen welche Mitglieder aus den folgenden          

Fachbereichen  b – d vertreten

 

b.         Schornsteinfegern und Schornsteinfegerbetrieben, die Schornsteinfegerarbeiten im Bereich von Kehrbezirken und auch als freie Unternehmen auf der Grundlage des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes ausführen

 

c.         Unternehmen und Personen, die im Bereich der Haus – und Gebäudetechnik tätig sind sowie jede Art von Aufgaben in der Gebäudebetreuung und  Gebäudeenergieberatung ausführen

 

d.         Ingenieuren, Architekten und Wissenschaftlern

 

2.         Zur Förderung des Verbandszwecks darf der Verband insbesondere:

 

a          die Mitgliederinteressen bei den zuständigen Stellen auf allen politischen und Verwaltungsebenen sowie gegenüber allen relevanten Interessengruppen  vertreten

 

b          Öffentlichkeitsarbeit betreiben sowie seinen Mitgliedern gegenüber Schulungsmaßnahmen anbieten und Mitgliederinformationen herausgeben

 

c          mit anderen Verbänden Kooperationen eingehen und Mitglied in anderen Verbänden werden

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft,

 

Der Verband besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

 

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.  Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als ordentliches oder als förderndes Mitglied.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Lehnt er den Aufnahmeantrag ab, so hat er dies dem Bewerber unter Angabe von Gründen unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb von zwei Wochen schriftlich die Entscheidung des Beirates beantragen. Die Entscheidung des Beirates ist endgültig und bedarf einer Begründung.

Der Verband ist berechtigt, für die Aufnahme neuer Mitglieder eine Aufnahmegebühr zu erheben. Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags sowie einer etwaigen Aufnahmegebühr.

 

§ 4  Ordentliche Mitgliedschaft

 

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die

 

- als Schornsteinfeger und Schornsteinfegerbetriebe, Schornsteinfegerarbeiten im Bereich von Kehrbezirken und auch als freie Unternehmen auf der Grundlage des Schornsteinfegerhand- werksgesetzes ausführen

 

- als Ingenieure, Architekten und Wissenschaftler oder Zusammenschlüsse solcher, Energieberatungen durchführen sowie Personen, die über einen qualifizierten Nachweis zur Gebäudeenergieberatung verfügen und tätig sind

 

- Unternehmen und Personen, die im Bereich der Haus – und Gebäudetechnik tätig sind sowie jede Art von Aufgaben in der Gebäudebetreuung ausführen

 

 

Ordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und können zu Mitgliedern des Vorstands und des Beirates gewählt werden. Jedes ordentliche Mitglied darf maximal ein Amt besetzen.

 

Die Mitgliederversammlung kann weitere Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder beschließen. Kommt ein ordentliches Mitglied wiederholt seinen mitgliedschaftlichen Pflichten nicht nach, so kann es von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

§ 5  Fördernde Mitglieder

 

Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische  Personen sowie GbR`s, Vereine, Verbände und andere Interessengruppen ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

 

§6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Verbandes zu unterstützen, die Satzung des Verbandes und die von seinen Organen gefassten Beschlüsse zu achten und zu befolgen.

Alle Mitglieder sind mit je einer Stimme stimmberechtigt und können in die Organe des Verbandes gewählt werden.  Förder– Ehren und Gastmitglieder  haben kein Stimmrecht.

 

Bei Streitigkeiten zwischen Verband und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Verbandes maßgeblich.

 

§ 7  Beendigung der Mitgliedschaft

 

1          Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

2          Der Austritt kann zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand gekündigt werden.

 

3          Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

 

§ 8  Mitgliedsbeiträge

Der Verein ist berechtigt, Mitgliedsbeiträge in Geld zu erheben.

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Zahlungsmodalitäten werden in einer von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Beitragssatzung geregelt.

Fördermitglieder zahlen mindestens den doppelten Beitrag eines ordentlichen Mitglieds. Darüber hinaus wird die konkrete Höhe und Zahlungsweise zwischen (Verband) und dem Fördermitglied separat vereinbart.

 

Die Beitragssatzung kann Beitragsermäßigungen vorsehen.

 

§ 9  Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

 

die Mitgliederversammlung
der Vorstand

 

Die Mitgliederversammlung kann zudem Ausschüsse für bestimmte Aufgaben einrichten, wobei dies mit einfacher Mehrheit möglich ist. Die Ausschüsse geben sich ihre Ordnung selbst.

 

 

§ 10  Vorstand, Beisitzer, Beirat

 

Der Vorstand besteht aus mindestens vier ordentlichen Mitgliederndem:

 

 Präsident;      b. Vizepräsident;     c. Schatzmeister   d. Schriftführer

Bei Bedarf können weitere ordentliche Mitglieder als Beisitzer durch Mitgliederbeschluss in den Vorstand gewählt werden. Die Mitgliederversammlung legt die Anzahl der Beisitzer fest.

 

Der Präsident und Vizepräsident vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein und sind somit Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist und die Amtsgeschäfte übernommen hat.

 

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er auch die Regeln seiner Zusammenkünfte festlegt.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand während seiner Amtsdauer das frei gewordene Amt bis zur Neuwahl zusätzlich auf ein anderes Vorstandsmitglied oder ein anderes Mitglied des Verbandes übertragen. In der nächsten Mitgliederversammlung findet eine Neuwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied statt. Die Amtszeit des neu gewählten Vorstandsmitglieds endet mit der der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist nur möglich bei schwerer Verfehlung gegen die Berufspflichten oder wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Verbandes. Die Abberufung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Führung der laufenden Geschäfte,

2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,

4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

5. die Buchführung,

6. die Erstellung des Jahresberichts,

7. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

8. die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

 

Die Haftung der Mitglieder des Vorstands und des Beirates für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. der Verein stellt den Vorstand und den Beirat von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit im Innenverhältnis frei.

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Die Mitglieder des Beirates werden je nach Bedarf auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederver-sammlung beschlossen und soll den Vorstand bei der Wahrnehmung der Verbandsaufgaben unterstützen. Der Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern des Verbandes.

 

§ 11  Haushaltsplan, Kassenprüfung

Der Vorstand stellt für das jeweils kommende Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.

 

Die Kassenprüfer haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung zu erstatten. Der Bericht ist einem Beschluss zuzuführen.

 

§ 12  Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung

 

Die Mitglieder des Vorstands und des Beirates haben Anspruch auf Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes und des Beirates.

 

§ 13  Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

die Wahl, Abrufung und Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse
die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie der Kassenprüfer
die Wahl von zwei Kassenprüfern auf Vorschlag des Vorstandes
die Beschlussfassung über die Höhe der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge sowie ggf. zu beschließender Umlagen
die Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbandes
die Beschlussfassung über:
Beschlüsse von allgemeiner Bedeutung

 

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jedes Jahr bis spätestens 30.06. einzuberufen.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde sowie der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.

 

Anträge zur Mitgliederversammlung von einzelnen Mitgliedern müssen schriftlich erfolgen und sollen spätestens zwei Wochen vorher beim Vorstand eingegangen sein.

 

Unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder ist jede ordentliche Mitgliederversammlung beschlussfähig.

 

§ 14  Satzungsänderungen, Auflösung

 

Änderungen der Satzung kann nur die Mitgliederversammlung beschließen.

Anträge auf Änderung der Satzung müssen einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht und in die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung aufgenommen werden.

Eine Änderung der Satzung ist nur mit drei Viertel der anwesenden Mitglieder möglich.

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss über die Auflösung kann nur mit drei Viertel der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Diese außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt gleichzeitig mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des dann bestehenden Verbandsvermögens, das für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden und einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen ist.

 

§ 15  Geschäftsstelle

 

Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, eine Geschäftsstelle einzurichten und die dazu notwendigen Rechtsgeschäfte zu tätigen, insbesondere Anmietung von Räumen, Erwerb bzw. Miete der Büroausstattung, Anstellung von Personal usw.

 

§ 16  Gerichtsstand

 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist der Sitz des Vereins.

 

§ 17  Bekanntmachungen und Inkrafttreten

 

Die Veröffentlichungen und Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in dem vom Vorstand bestimmten Organ und in der vom Vorstand gewählten Form, vorwiegend auf elektronischem Wege.

Vorstehende Satzung wurde am 20.04.2012 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

 

Hamburg, den 20.April 2012

 

 

 

 

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